Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
  Die nachfolgenden AVG gelten für alle mir erteilten Aufträge. Sie 
  gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
  1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
  1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf 
  die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
  1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. 
  Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 
  2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche 
  Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert 
  werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß 
  gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe 
  der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung 
  nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen 
  SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
  1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen 
  Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird 
  jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der 
  Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte 
  gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
  1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Verviel-fältigungsstücken 
  als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung 
  berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren 
  Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem 
  Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. 
  Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt 
  unberührt.
  1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen 
  Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein 
  Miturheberrecht.
  2. Vergütung
  2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung 
  von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf 
  der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern 
  keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, 
  die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
  2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder 
  Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
  2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang 
  als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die 
  Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen 
  bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung 
  und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
  2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, 
  die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern 
  nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Fälligkeit der Vergütung
  3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist 
  ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so 
  ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. 
  Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom 
  Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen 
  zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 
  nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
  3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% 
  über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. 
  Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
  4. Sonderleistungen, Neben- u. Reisekosten
  4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, 
  Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend 
  dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
  4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen 
  Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. 
  Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu 
  erteilen.
  4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und 
  für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der 
  Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten 
  freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört 
  insbesondere die Übernahme der Kosten.
  4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle 
  Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, 
  Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag 
  zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber 
  zu erstatten.
  5. Eigentumsvorbehalt
  5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, 
  nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
  5.2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, 
  falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung 
  oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung 
  der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens 
  bleibt unberührt.
  5.3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für 
  Rechnung des Auftraggebers.
  5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer 
  erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber 
  die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu 
  vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung 
  gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert 
  werden.
  6. Korrektur, Produktionsüberwachung
  und Belegmuster
  6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster 
  vorzulegen.
  6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Desig-ner erfolgt nur aufgrund 
  besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung 
  ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen 
  zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler 
  nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber 
  dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer 
  ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
  7. Haftung
  7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher 
  Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, 
  Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für 
  entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein 
  über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
  7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig 
  auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen 
  nicht.
  7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die 
  jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer 
  haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen 
  durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die 
  Richtigkeit von Text und Bild.
  7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen 
  und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
  7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit 
  und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
  7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung 
  des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk 
  als mangelfrei angenommen.
  8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
  8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich 
  der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber 
  während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten 
  zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits 
  begonnene Arbeiten.
  8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, 
  die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene 
  Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 
  kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung 
  eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
  8.3. Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller dem Designer 
  übergebenen Vorlagen berechtigt ist. 
  Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, 
  stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter 
  frei.
  9. Schlußbestimmungen
  9.1. Erfüllungsort ist Münster in Westfalen.
  9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung 
  der übrigen Bestimmungen nicht.
  9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  Stand 8/2000
  Allianz deutscher Designer e.V. (AGD), Braunschweig
  Urheber-Nr. VG-Bild-Kunst: 1124164